bezogenen Stammdaten jedoch nicht beigezogen werden, da es sich bei den fraglichen Daten gerade nicht um Bonitätsdaten handelt. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass der Preis der betreffenden Stammdaten den Portfoliogebühren entspreche. Der Vertragsoption 2a der Offerte vom 11. Juni 2018 ist denn auch zu entnehmen, dass die Klägerin Gesamtdatenabgleiche zu deutlich tieferen Preisen anbietet (KB 3).