Ein solcher Gesamtbestandesabgleich sei jedoch nicht vom Vertrag gedeckt, was L. von der Klägerin H. mit E-Mail vom 28. November 2019 auch mitgeteilt habe (Replik Rz. 47 f.). In der Folge habe H. am 15. und 16. April 2020 das Online-Tool der Klägerin benutzt, um eigenmächtig den Gesamtbestand der Daten der Beklagten abzugleichen und aktuelle Stammdaten zu erhalten. Diese Stammdaten seien nun zu entschädigen (Klage Rz. 17; Replik Rz. 55 zu Ziff. 48).