4. Bezug von Stammdaten 4.1. Parteibehauptung 4.1.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten vereinbart, dass die Klägerin nach Abschluss des initialen Datenabgleichs nur noch die Daten der neuen Kreditoren der Beklagten mit F.-Nummern und O. Datenelementen anreichere (Klage Rz. 8, 31; Replik Rz. 34, 36, 48). Der Vertrag sehe somit keine monatliche Aktualisierung des Gesamtdatenbestandes der Beklagten vor. Eine solche sei der Beklagten zwar mit Vertragsoption 2a offeriert worden.