3.6.2. Würdigung Dass die Beklagte mit Hilfe der erlangten Bonitätsdaten einen Gewinn erwirtschaftet habe, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. insb. Replik Rz. 53 zu Ziff. 48). Entsprechend erübrigt sich die Prüfung eines Gewinnherausgabeanspruches aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag.