Der bösgläubige Geschäftsführer wusste um die Widerrechtlichkeit seiner Geschäftsführung oder musste hiervon wissen, während der gutgläubige Geschäftsführer weder um die Widerrechtlichkeit wusste noch wissen musste. Die Unterscheidung zwischen bös- und gutgläubiger Eigenschäftsführung ist insofern von Bedeutung, als die Gewinnherausgabepflicht nach Art. 423 Abs. 1 OR nach herrschender Lehr einzig auf die unechte bösgläubige Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung findet.62