Bei der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag handelt es sich um einen widerrechtlichen Eingriff in die Rechtssphäre des Geschäftsherrn.61 Dabei unterscheidet die Lehre zwischen gutgläubiger und bösgläubiger Geschäftsführung. Der bösgläubige Geschäftsführer wusste um die Widerrechtlichkeit seiner Geschäftsführung oder musste hiervon wissen, während der gutgläubige Geschäftsführer weder um die Widerrechtlichkeit wusste noch wissen musste.