Dass diese jedoch dem objektiven Wert der Bonitätsdaten entsprechen, ist nicht erstellt. Hierfür hätte die Klägerin aufzeigen müssen, was vergleichbare Wirtschaftsauskunfteien für Bonitätsdaten der nämlichen Art in Rechnung stellen und wie sich ihre Preise zusammensetzen. 3.6. Anspruch aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag 3.6.1. Rechtliches Wurde eine Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen, so ist der Geschäftsherr gemäss Art. 423