Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine Naturalrestitution vorliegend nicht möglich wäre und die Beklagte zu Wertersatz zu verpflichten wäre, könnten der Klägerin aufgrund des mangelnden Nachweises des objektiven Wertes der Bonitätsdaten keine Leistung zugesprochen werden. Zwar finden sich in den Rechtsschriften der Klägerin Behauptungen zu den Tarifen, welche die Klägerin für den Bezug entsprechender Daten in Rechnung stellt. Dass diese jedoch dem objektiven Wert der Bonitätsdaten entsprechen, ist nicht erstellt.