Die Rückerstattung hat in erster Linie in natura zu erfolgen, was vorliegend einer Datenlöschung entsprechen würde. Da die Beklagte angesichts der umfangreichen Menge der erlangten Daten zu deren Verwertung auf eine Speicherung angewiesen ist, liesse sich der ursprüngliche Zustand mittels einer Datenlöschung wiederherstellen. Eine solche wurde von der Klägerin indessen nicht verlangt, weswegen die Beklagte hierzu nicht verpflichtet werden kann (Art. 58 Abs. 1 ZPO).