Die Rechtsfolgen der ungerechtfertigten Bereicherung sind auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtet, sodass die Rückerstattung in erster Linie in natura zu erfolgen hat.58 Ist eine Naturalrestitution jedoch nicht möglich, ist der Bereicherte zu Wertersatz verpflichtet.59 Dieser bemisst sich grundsätzlich nach dem objektiven Wert des erlangten Vermögensvorteils.60