Die Bereicherung muss mit anderen Worten auch dann herausgegeben werden, wenn ihr keine Entreicherung aufseiten des Anspruchsberechtigten gegenübersteht (sog. Eingriffskondiktion).56 Vorausgesetzt wird jedoch, dass der Vermögensvorteil in ungerechtfertigter Weise erlangt wurde, die Bereicherung mithin ungerechtfertigt ist. Dies bedingt, dass kein Rechtsgrund vorliegt, der den Vermögensvorteil des Bereicherten rechtfertigt. Ein solcher Rechtsgrund kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.57