Es genügt, wenn der Vermögensvorteil aus dem Vermögen des Anspruchsberechtigten stammt. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruchsberechtigte durch das entsprechende Ereignis entreichert wurde. Die Bereicherung muss mit anderen Worten auch dann herausgegeben werden, wenn ihr keine Entreicherung aufseiten des Anspruchsberechtigten gegenübersteht (sog. Eingriffskondiktion).56 Vorausgesetzt wird jedoch, dass der Vermögensvorteil in ungerechtfertigter Weise erlangt wurde, die Bereicherung mithin ungerechtfertigt ist.