Die Bereicherung besteht in der Vermögensvermehrung des Bereicherten. Diese berechnet sich nach herrschender Auffassung als Differenz zwischen dem gegenwärtigen und dem hypothetischen Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorliegen würde.54 Die Vermögensvermehrung kann sich aus einer Zunahme der Aktiven, einer Verminderung der Passiven oder einer ausgebliebenen Vermögensverminderung ergeben.55 Es genügt, wenn der Vermögensvorteil aus dem Vermögen des Anspruchsberechtigten stammt.