Rechtliches Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Die Bereicherung dient dem Ausgleich eines in ungerechtfertigter Weise erlangten Vermögensvorteils und setzt kein Verschulden des Bereicherten voraus.53 Die Bereicherung besteht in der Vermögensvermehrung des Bereicherten.