Da mehrere Uploads erfolgten, stellt sich indes die Frage, ob H. nach Abschluss der ersten erfolgreichen Datenabfrage über entsprechendes Wissen verfügte oder hätte verfügen können. Diese Frage kann letztlich jedoch offenbleiben, zumal mangels Schaden und Widerrechtlichkeit kein ausservertraglicher Anspruch auf Schadenersatz besteht. Auf die von der Klägerin beantragte Zeugenbefragung von L., M. und N. kann daher verzichtet werden. 3.5. Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung 3.5.1. Rechtliches