Das Vorbringen der Klägerin hätte ohne weiteres vor Aktenschluss in das Verfahren eingebracht werden können, zumal sich die behauptete Tatsache angeblich zu Beginn der Vertragsbeziehung und somit im Jahr 2018 ereignete. Die Klägerin erläutert nicht, inwiefern ein früheres Vorbringen der betreffenden Behauptung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Die Behauptung muss daher unberücksichtigt bleiben.