3.4.2.3.2. Hinweis auf die Möglichkeit des Bonitätsdatenbezuges Die Klägerin brachte im Rahmen ihres Schlussvortrages erstmals vor, sie habe die Beklagte zu Beginn der Vertragsbeziehung darauf hingewiesen, dass kostenpflichtige Kreditabfragen über das Online Tool der Klägerin erfolgen könnten (Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2022, S. 10). Damit machte die Klägerin nach dem Aktenschluss neue Tatsachen geltend. Nach dem Aktenschluss haben die Parteien nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO