Im Vertrag vom 25. Juni 2018 lassen sich keinerlei Hinweise darauf finden, dass über das Online Tool der Klägerin Bonitätsdaten bezogen werden können. Die Beklagte lehnte anlässlich der Vertragsverhandlung ein entsprechendes Angebot der Klägerin denn auch ausdrücklich ab. Folglich musste H. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht davon ausgehen, dass über das Online Tool der Klägerin Bonitätsdaten bezogen werden können, welche Kostenfolgen zeitigen.