55 ZGB).51 Da die infrage stehenden Datenbezüge durch H. ausgelöst wurden, ist im Folgenden in erster Linie auf dessen Wissenstand abzustellen. 3.4.2.3.1. Vertrag vom 25. Juni 2018 Die fraglichen Bonitätsdaten wurden über das Online Tool der Klägerin bezogen, welches der Beklagten gemäss Vertrag vom 25. Juni 2018 zur Suche von F.-Nummern zur Verfügung gestellt wurde (KB 4). Im Vertrag vom 25. Juni 2018 lassen sich keinerlei Hinweise darauf finden, dass über das Online Tool der Klägerin Bonitätsdaten bezogen werden können.