Hiervon ist vorliegend auszugehen, wenn die Beklagte um die Möglichkeit eines kostenpflichtigen Bonitätsdatenbezugs über das Online Tool der Klägerin wusste oder hätte wissen müssen. Dabei muss sich die Beklagte sowohl das Wissen derjenigen Personen zurechnen lassen, welche innerhalb ihrer Organisation für sie handelten, als auch dasjenige jener Personen, welche bei adäquater Organisation der Beklagten mit der handelnden Person hätten kommunizieren müssen (vgl. Art. 55 ZGB).51