Sowohl Art. 6 UWG als auch Art. 5 lit. c UWG erfordern eine Verwertung der erlangten Information bzw. des fremden Arbeitsergebnisses im Sinne einer Verwendung zu wirtschaftlichen Zwecken.48 Dass die Beklagte die erlangten Bonitätsdaten in irgendeiner Weise verwertet hätte, wird vorliegend jedoch gerade nicht behauptet (vgl. hierzu E. 3.4.2.1.2 sowie E. 3.6.2).