55 zu Ziff. 20), während ISO-Län- dercodes bekanntlich öffentlich zugänglich sind. Folglich wurde der Beklagten Zugang zu sämtlichen Informationen und Funktionen gewährt, welche für eine Bonitätsabfrage erforderlich sind. Art. 143 StGB fällt damit als Schutznorm ausser Betracht.