(i) Art. 143 StGB Art. 143 StGB stellt die unbefugte Datenbeschaffung unter Strafe stellt. Art. 143 StGB bedingt in objektiver Hinsicht, dass dem Täter kein Zugang zu den fraglichen Daten eingeräumt wurde.47 Vorliegend wurde der Beklagten Zugang zu der Datenimport-Funktion des Online Tool der Klägerin gewährt, über welche bei Eingabe der F.-Nummer und des ISO-Ländercodes Bonitätsdaten bezogen werden können (Replik Rz.