3.4.2.2.2. Verletzung einer Schutznorm Digitale Daten sind als wirtschaftlich wertvolle Güter dem Vermögen zuzuordnen, weshalb sich die infrage stehenden Datenbezüge bei Verletzung einer entsprechenden Schutznorm als widerrechtlich erweisen. Derartige Schutznormen finden sich namentlich im Strafrecht sowie im UWG. Als Schutznorm kämen vorliegend sowohl Art. 143 StGB in Betracht als auch Art. 5 lit. c UWG und 6 UWG.