641 Abs. 1 ZGB), weshalb die infrage stehenden Datenbezüge das Eigentum der Klägerin nicht tangieren. Diese sind im Übrigen ohnehin nicht als Eingriffe zu werten, zumal die fraglichen Daten von der Klägerin in Erwartung einer Zahlung zur Verfügung gestellt wurden. Der Bezug bereitgestellter Daten begründet selbst im Falle einer Enttäuschung dieser Zahlungserwartung keinen Eingriff in die Rechtssphäre der Partei, welche die Daten in Erwartung einer Zahlung bereitstellt.