3.4.2.2.1. Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut Streitgegenstand bilden vorliegend digitale Daten. Diese werden zwar wie Sachen erworben und genutzt, sie bilden jedoch mangels Körperlichkeit keine Sachen im Rechtsinn.46 Folglich kann kein Eigentum an digitalen Daten bestehen (vgl. Art. 641 Abs. 1 ZGB), weshalb die infrage stehenden Datenbezüge das Eigentum der Klägerin nicht tangieren.