Dass die Beklagte bei der Klägerin Bonitätsdaten zu 32'051 Unternehmen bezogen hätte, hätte sie diese nicht unentgeltlich über das Online Tool erlangen können, erscheint in Anbetracht dessen fraglich. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte unbestrittenermassen über keine Systeme oder Applikationen zur Verarbeitung solcher Daten verfügt, diese nur vereinzelt im Vorfeld strategisch bedeutsamer Transaktionen bezieht und hierfür seit Jahren auf die Dienste eines Drittanbieters zurückgreift (Klageantwort Rz. 26, 43).