Ein Schaden im Sinne eines entgangenen Gewinnes ist gegeben, wenn der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis sein Vermögen hätte vermehren können (siehe E. 3.4.1.1). Erforderlich ist mithin, dass die Beklagte die infrage stehenden Bonitätsdaten bei der Klägerin zu den behaupteten Tarifen bezogen hätte, hätte sie diese nicht kostenfrei über das Online-Tool beziehen können.