in der Folge unterlassen, entsprechende Beweismittel ins Recht zu legen, womit der von ihr behauptete Schaden unbewiesen geblieben ist. 3.4.2.1.2. Entgangener Gewinn Ein Schaden im Sinne eines entgangenen Gewinnes ist gegeben, wenn der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis sein Vermögen hätte vermehren können (siehe E. 3.4.1.1).