Für die Ermittlung der gebotenen Sorgfalt gilt grundsätzlich ein objektivierter Sorgfaltsmassstab. Entsprechend bestimmt sich die Fahrlässigkeit anhand eines Vergleichs des Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen des betreffenden Verkehrskreises in der konkreten Situation.41 Bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt, um eine Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR zu begründen.42