3.4.1.3. Verschulden Eine Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR bedingt ein Verschulden des Schädigers. Dies erfordert in objektiver Hinsicht ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Schädigers.39 Vorsatz bedeutet, dass der Schädiger den Schädigungserfolg beabsichtigte oder in Kauf nahm.40 Von Fahrlässigkeit ist demgegenüber die Rede, wenn der Schädiger nicht die unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt walten liess.