Der Tatsachenvortrag der Klägerin erweist sich damit als unschlüssig. Entsprechend erübrigt sich die in diesem Zusammenhang beantragte Befragung von K. als Zeuge. Ein vertraglicher Anspruch auf Schadenersatz ist mangels schlüssigen Tatsachenvortrags nicht erstellt. 3.4. Ausservertraglicher Anspruch auf Schadenersatz 3.4.1. Rechtliches Derjenige, der einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, haftet dem Geschädigten aus Art. 41 Abs. 1 OR für den entstandenen Schaden.