Gleichzeitig behauptet die Klägerin, der Vertrag vom 8. Mai 2019 gewähre der Beklagten das Recht, Wirtschaftsinformationen gegen Entgelt über das Online Tool der Klägerin zu beziehen. Demnach kann der Bezug von Bonitätsdaten die Integrität der Vermögenssphäre der Klägerin nicht beeinträchtigt haben, zumal die Beklagte – der Klägerin zufolge – zum Bezug dieser Daten über das Online Tool der Klägerin vertraglich berechtigt war. Der Tatsachenvortrag der Klägerin erweist sich damit als unschlüssig.