3.3. Vertraglicher Anspruch auf Schadenersatz 3.3.1. Rechtliches Kann der Schuldner seine vertraglichen Pflichten nicht gehörig erfüllen, so ist er dem Gläubiger zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 97 Abs. 1 OR). Eine Form der nicht gehörigen Erfüllung stellt die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten dar, welche den Parten aufgrund