Dass die Beklagte mit der Begleichung der fraglichen Rechnung beabsichtigte, einen Vertrag einzugehen, welcher über das in Rechnung gestellte Rechtsgeschäft Wirkung zeitigt, ist angesichts des Umstandes, dass die Beklagte Bonitätsdaten seit jeher bei einem Drittanbieter bezieht, denn auch eher unwahrscheinlich. Das Zustandekommen eines Vertrages über den Bezug von Bonitätsdaten ist damit nicht erstellt.