Aus der Begleichung der Rechnung vom 31. Januar 2020 vermag die Klägerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal nicht erstellt ist, dass diese auf Basis des behaupteten Vertrages gestellt wurde. Dass die Beklagte mit der Begleichung der fraglichen Rechnung beabsichtigte, einen Vertrag einzugehen, welcher über das in Rechnung gestellte Rechtsgeschäft Wirkung zeitigt, ist angesichts des Umstandes, dass die Beklagte Bonitätsdaten seit jeher bei einem Drittanbieter bezieht, denn auch eher unwahrscheinlich.