3.2.2. Würdigung Die Parteien sind sich einig, dass die von der Beklagten erlangten Bonitätsdaten nicht vom Vertrag vom 25. Juni 2018 gedeckt sind. Der Klägerin zufolge fallen die infrage stehenden Datenbezüge jedoch unter den Vertrag vom 8. Mai 2019. Dieser sei spätestens mit Bezahlung der Rechnung vom 31. Januar 2020 zustande gekommen (Klage Rz. 10; Replik Rz. 55 zu Ziff. 24 - 28). Die Beklagte bestreitet das Zustandekommen des behaupteten Vertrags (Klageantwort Rz. 24; Duplik Rz. 64).