Diese können ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Art. 1 Abs. 2 OR). Der Begriff der Willenserklärung setzt einen Rechtsbindungswillen voraus, der durch Erklärung der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wird.30 Ob ein Rechtsbindungswille besteht, ist im Bestreitungsfall mit Rücksicht auf das Vertrauensprinzip zu beantworten. Entsprechend kann einer Partei der Rechtsbindungswille normativ unterstellt werden, wenn ihr Verhalten nach Treu und Glauben den Schluss zuliess, sie wolle sich rechtlich binden.31