Die Rechnung sei daher ihrem Vorgesetzten G. zugewiesen worden. Die Tatsache, dass die Rechnung bezahlt worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass man aufgrund des vergleichsweise geringen Betrags keine zeitaufwendige Prüfung der Rechnung habe vornehmen wollen (Klageantwort Rz. 27). Mit der Bezahlung der Rechnung sei kein faktisches Vertragsverhältnis entstanden (Duplik Rz. 64) - 14 -