Ferner bestreitet die Beklagte, dass es einen Vertrag vom 8. Mai 2019 gegeben habe, über welchen Wirtschaftsinformationen gegen Entgelt hätten bezogen werden können (Klageantwort Rz. 24). Zwar reiche die Klägerin zum Nachweis hierfür eine Rechnung über Fr. 631.00 ein, welche von der Beklagten bezahlt worden sei, jedoch handle es sich hierbei um einen Einzelfall. Dabei könne nicht mehr eindeutig geklärt werden, was der Auslöser dieser in Rechnung gestellten Abfragen gewesen sei. Die Rechnungsadressatin J. habe die Beklagte zum Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung bereits verlassen gehabt. Die Rechnung sei daher ihrem Vorgesetzten G. zugewiesen worden.