Die Beklagte habe nicht erahnen können, dass das Online Tool der Klägerin auch Bonitätsdaten zur Verfügung stelle, schliesslich sei ihr dieses für die Recherche und Übernahme von F.- Nummern zur Verfügung gestellt worden (Klageantwort Rz. 44). Es sei der Klägerin zuzurechnen, dass sie die Funktionen des Online Tools nicht entsprechend der Leistungsbeschreibung des Vertrages vom 25. Juni 2018 beschränkt habe und weder vor unbeabsichtigten Datenbezügen gewarnt, noch taugliche Benutzerdokumentationen zur Verfügung gestellt habe (Klageantwort Rz. 47, 60). Es sei unzutreffend, dass J. von der Klägerin über die Verwendung des Online-Tools instruiert worden sei (Klageantwort Rz.