Im Vertrag vom 25. Juni 2018 liessen sich keinerlei Hinweise darauf finden, dass mit dem Online Tool andere Informationen als F.-Nummern abgerufen werden könnten – erst recht nicht solche, die zusätzliche Kosten verursachen würden (Klageantwort Rz. 21). Die Beklagte habe nicht erahnen können, dass das Online Tool der Klägerin auch Bonitätsdaten zur Verfügung stelle, schliesslich sei ihr dieses für die Recherche und Übernahme von F.- Nummern zur Verfügung gestellt worden (Klageantwort Rz. 44).