Die Beklagte habe mit den Bonitätsdaten nichts anfangen können, denn sie verfüge weder über ein Verfahren zur Verarbeitung derartiger Kreditdaten, noch verfüge sie über entsprechende Applikationen (Klageantwort Rz. 43, 66). Es sei denn auch offensichtlich absurd, eine nationale und internationale Bonitäts-Massenabfrage für über 32'000 Unternehmen durchzuführen, zumal Bonitätsinformationen lediglich einen bedingt aussagekräftigen Informationsgehalt besässen und einer grossen Schnelllebigkeit unterlägen (Klageantwort Rz. 43, 48; Duplik Rz. 88).