Die einzige Intention der fraglichen Uploads sei die Korrektur der von der Klägerin erhaltenen fehlerhaften Daten gewesen (Klageantwort Rz. 43). Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an Bonitätsdaten gehabt und habe den Bezug solcher Daten auch nie beabsichtigt (Klageantwort Rz. 43). Die Beklagte habe mit den Bonitätsdaten nichts anfangen können, denn sie verfüge weder über ein Verfahren zur Verarbeitung derartiger Kreditdaten, noch verfüge sie über entsprechende Applikationen (Klageantwort Rz.