Diese seien weder eingeschränkt worden, noch habe es eine Warnung oder einen sonstigen Hinweis gegeben, dass diese Funktionen nicht zu benutzen seien oder mit Bonitätsdaten im Zusammenhang stünden bzw. Kostenfolgen zeitigen würden (Klageantwort Rz. 41, 57). H. habe daher nicht bemerkt, dass zusätzlich zu den abgefragten F.- Nummern zu allen recherchierten Unternehmen Bonitätsdaten mitgeliefert worden seien. Aufgrund der Grösse der Datei und der unformatierten, nur durch Komma getrennten Datendarstellung habe er lediglich die ersten für ihn relevanten Spalten betrachtet. Dass die Datei auch Bonitätsdaten beinhalte, habe die Beklagte erst erfahren, als die Klägerin die infrage stehende