Neben dem initialen Datenabgleich sei der Beklagten vertraglich das Recht eingeräumt worden, über ein Online Tool der Klägerin F.-Nummern zu recherchieren und abzugleichen (Klageantwort Rz. 6). Bonitätsdaten seien nicht Gegenstand dieses Vertrages gewesen. Diese beziehe die Beklagte seit Jahren bei einem Drittanbieter (Klageantwort Rz. 6, 18, 24, 26).