Diese habe die Klägerin entschädigen müssen, was externe Kosten in der Höhe von Fr. 7'584.00 verursacht habe (Klage Rz. 22; Replik Rz. 54). Diese externen Kosten habe die Klägerin der Beklagten weiterverrechnet. Für die restlichen Datenbezüge seien der Beklagten jedoch nur die Portfolio-Gebühren belastet worden (Klage Rz. 19; Replik Rz. 54). Entsprechend habe die Klägerin der Beklagten am 30. April 2020 eine Forderung in der Höhe von Fr. 319'227.10 (inkl. MwSt.) in Rechnung gestellt (Klage Rz. 19). Die Beklagte habe sich in der Folge mehrfach geweigert, die Rechnung zu begleichen (Klage Rz. 20). - 12 -