Neben dem Vertrag vom 25. Juni 2018 bestehe zwischen den Parteien ein weiterer Vertrag. Dieser datiere vom 8. Mai 2019 und gewähre der Beklagten das Recht, Wirtschaftsinformationen gegen Entgelt über das Online Tool "I." zu beziehen (Pay-per-Click) (Klage Rz. 10). Die Beklagte habe im Januar 2020 entsprechende Leistungen bezogen und bezahlt, womit sie das Vertragsverhältnis faktisch akzeptiert habe (Klage Rz. 11; Replik Rz. 55 zu Ziff. 24 - 28).