1.2. Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) Grundsätzlich besteht für die Anerkennungsklage keine Klagefrist. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags kann aber nur verlangt werden, wenn die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage nicht bereits verstrichen ist.1 Diese beträgt ein Jahr und beginnt mit Zustellung des Zahlungsbefehls zu laufen (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Klage wurde am 15. September 2020 rechtshängig gemacht und damit innert der Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens.