Das Rechtsbegehren 2 kann – nach Treu und Glauben ausgelegt (vgl. Art. 52 ZPO) – nur so verstanden werden, dass die Klägerin in der besagten Betreibung die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 79 SchKG verlangt. Hierfür ist das Handelsgericht sachlich zuständig.